Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Juli 2013
§ 1

§ 1 – Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.

Kurz erklärt

  • Die Verordnung betrifft Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen.
  • Sie gilt nur für Leistungen, die in der Verordnung aufgeführt sind.
  • Die Regelungen können zur Berechnung der Honorare verwendet werden.
  • Eine Honorarvereinbarung kann auf diese Regelungen basieren.
  • Die Verordnung legt die Rahmenbedingungen für die Honorarbemessung fest.